Wenn die Rente naht: Was wirklich im Arbeitsvertrag stehen sollte

Er ist seit 40 Jahren dabei. Kennt jeden Handgriff, jeden Kollegen, jeden Fluchtweg aus der Teambesprechung. Er ist laut, er ist schwierig, und er ist, das weiß jeder im Betrieb, in zwei Jahren weg. Die Rente kommt. Der Chef atmet innerlich bereits auf. Man plant keine große Konfliktlösung mehr, man plant eine Abschiedsfeier.

Dann kommt die Aktivrente.

Der Mann rechnet nach. 2.000 Euro monatlich steuerfrei dazuverdienen, ab dem 1. Januar 2026, solange er sozialversicherungspflichtig weiterbeschäftigt wird. Er bleibt. Und weil kein Arbeitsvertrag ein automatisches Ende bei Renteneintritt vorsieht, bleibt auch das Arbeitsverhältnis. Ohne Kündigung. Der Chef, der sich innerlich schon verabschiedet hatte, muss jetzt kündigen. Mit allem, was dazugehört: Kündigungsschutzgesetz, Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl, Fristen. Bei jemandem, den er seit 40 Jahren kennt.

Man dachte, er geht. Das Gesetz denkt das nicht.

Die stille Zeitbombe im Arbeitsvertrag

Das deutsche Arbeitsrecht kennt kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters. Wer keinen entsprechenden Passus im Vertrag hat, sitzt in der Falle. Der Mitarbeiter geht theoretisch in Rente, aber das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlungspflichten, Sozialversicherung: alles bleibt, alles läuft.

  • 41 SGB VI ermöglicht eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze, aktuell 67 Jahre für alle ab Jahrgang 1964. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2025 reicht dafür Textform aus, also auch eine E-Mail oder ein schriftlicher Nachtrag ohne eigenhändige Unterschrift. Wer diese Klausel im Vertrag hat, hat Klarheit. Wer sie nicht hat, muss kündigen, wenn er Klarheit will.

Die Aktivrente verändert die Lage

Ab dem 1. Januar 2026 gibt es einen erheblichen finanziellen Anreiz, über die Rente hinaus zu arbeiten. Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei, direkt über den Lohnabzug, ohne Progressionsvorbehalt. Für viele Arbeitnehmer ist das eine echte Rechnung, die sich lohnt. Für Arbeitgeber bedeutet das: Mehr Rentner werden proaktiv nach Weiterbeschäftigung fragen, auch dort, wo man das nicht erwartet hat.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber das sogenannte Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 TzBfG für Rentner ab dem 1. Januar 2026 vollständig aufgehoben. Eine Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber nach Renteneintritt ist damit ausdrücklich möglich, mit einem befristeten Vertrag, maximal acht Jahre, maximal zwölf Verträge. Das ist eine sinnvolle Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte zu halten. Aber nur dann, wenn es einen klaren Rahmen gibt und nicht eine Grauzone, in der niemand weiß, was eigentlich gilt.

Was jetzt zu prüfen ist

Die Fragen sind einfach formuliert, aber ihre Beantwortung erfordert einen Blick in die Verträge. Haben alle Beschäftigten einen schriftlichen Arbeitsvertrag? Enthält dieser eine Regelung zur Altersgrenze? Ist für den Fall einer geplanten Weiterbeschäftigung ein befristeter Anschlussvertrag vorbereitet? Und gibt es eine Vorstellung davon, wer das Wissen dieser Person im Betrieb übernimmt? Wer diese Fragen heute nicht beantworten kann, sollte sie nicht auf morgen verschieben. Die rechtlichen Folgen einer fehlenden Regelung werden nicht kleiner, wenn ein Renteneintritt näher rückt.

Was text-klar dabei leistet

Ich prüfe bestehende Arbeitsverträge auf fehlende oder unzureichende Altersregelungen, erstelle Nachtragsvereinbarungen und begleite die Gestaltung von Anschlussverträgen für Weiterbeschäftigungen nach Renteneintritt. Ich bin kein Rechtsanwalt und biete keine Rechtsberatung an. Was ich leiste, ist die operative Vorbereitung: Dokumente, die halten, Prozesse, die funktionieren, und Klarheit, bevor ein Problem entsteht.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Verträge eine Lücke haben, sprechen Sie mich an.

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