Gefährdungsbeurteilung im Kleinbetrieb: Die Zehn-Mitarbeiter-Grenze gibt es nicht mehr

„Wir sind acht Leute in einem Büro. Wer soll sich denn hier verletzen?“ Diesen Satz höre ich regelmäßig, meistens von Geschäftsführern, die ihren Betrieb gut im Griff haben und deren Zeit an anderer Stelle knapper ist. Und meistens folgt darauf der zweite Satz: „Außerdem gilt das doch erst ab zehn Mitarbeitern.“

Das stimmt seit über zehn Jahren nicht mehr. Und genau hier wird es im Ernstfall teuer.

Die Dokumentationspflicht trifft jeden Betrieb

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist keine Frage der Betriebsgröße. Jeder Arbeitgeber muss beurteilen, welchen Gefährdungen seine Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind und welche Schutzmaßnahmen daraus folgen. Ab dem ersten Mitarbeiter.

Die Zehn-Mitarbeiter-Grenze hält sich so hartnäckig, weil sie tatsächlich einmal im Gesetz stand. § 6 Arbeitsschutzgesetz verlangte die Dokumentation früher nur von Arbeitgebern mit mehr als zehn Beschäftigten. Diese Einschränkung wurde 2013 gestrichen. Seitdem muss jeder Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Mit der Betriebsgröße ändert sich nur der Umfang, nicht das Ob.

Für einen Handwerksbetrieb mit sechs Leuten bedeutet das keine achtzigseitige Dokumentation. Es bedeutet: ein paar Seiten mit den tatsächlichen Tätigkeiten, den erkannten Gefährdungen, den getroffenen Maßnahmen und einem Datum. Beim ersten Mal ist das ein halber Tag Arbeit. Danach reicht die jährliche Durchsicht.

Psychische Belastung ist kein Zusatzthema

Seit 2013 nennt § 5 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich psychische Belastungen bei der Arbeit als möglichen Gefährdungsfaktor. In kleinen Betrieben wird dieser Punkt fast durchgängig übersehen, obwohl er dort besonders greift: ständige Erreichbarkeit, Alleinarbeit, Kundenkontakt unter Zeitdruck und eine Personaldecke, bei der jeder Ausfall sofort spürbar ist.

Sie brauchen dafür kein Gutachten. Für kleine Teams reicht ein strukturiertes Gespräch entlang weniger Leitfragen: Wo entsteht Zeitdruck? Wo fehlen Informationen? Wo weiß niemand genau, wer entscheidet? Was Sie dabei erfahren, ist ohnehin nützlich, und Sie erfüllen nebenbei eine gesetzliche Pflicht. Wer regelmäßig mit längeren Ausfällen zu tun hat, sollte hier früh ansetzen, bevor daraus Fälle für das betriebliche Eingliederungsmanagement werden.

Seit Januar 2026 fragt die Berufsgenossenschaft aktiv nach

Zum 1. Januar 2026 ist eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 in Kraft getreten, die die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelt. Für kleine Betriebe hat sich dabei einiges bewegt. Der Schwellenwert für die vereinfachte Betreuung wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben, mehr Betriebe kommen also in die schlankeren Modelle.

Gleichzeitig gilt: Wer die alternative Betreuung wählt, also Unternehmermodell oder Kompetenzzentrenmodell, muss seit Januar 2026 gegenüber der Berufsgenossenschaft eine verbindliche Selbsterklärung abgeben, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und aktuelle Unterlagen vorliegen. Aus einer Pflicht, die faktisch selten geprüft wurde, ist damit eine Erklärung geworden, die Sie unterschreiben. Die Details unterscheiden sich je nach Berufsgenossenschaft, ein Anruf dort klärt Ihren Fall in zehn Minuten.

Nebenbei: Auch bei der Arbeitszeiterfassung läuft es nach demselben Muster. Die Pflicht besteht längst, die Kontrolle kommt später.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Wenn Sie keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung haben, ist das kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund, es in den nächsten Wochen zu erledigen. Der schlechteste Zeitpunkt dafür ist der Tag nach einem Arbeitsunfall.

Sie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen, oder liegt bei Ihnen eine Beurteilung von 2019 im Ordner, die seitdem niemand angefasst hat? Schreiben Sie mir an andree.linker@text-klar.de oder über das Kontaktformular. Wir schauen uns an, was Ihr Betrieb tatsächlich braucht und was Sie sich sparen können.

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